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Satzung

Satzung (pdf-Datei)

S a t z u n g

DES BUNDES DER EHEMALIGEN UND FREUNDE DES GYMNASIUMS FORST e.V.

vom 01.10.1993 in der Fassung der 1. Änderung vom 24.01.2014



§ 1 (Name, Sitz und Geschäftsjahr)

Der Verein trägt den Namen „Bund der Ehemaligen und Freunde des Gymnasiums Forst e.V.“. Er hat seinen Sitz in Forst und ist in das Vereinsregister einzutragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  

 

§ 2 (Ziele des Vereins)

Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
1.      die Bereitstellung von Mitteln für die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsprojekte, die nicht durch den Etat der Schule finanziert werden können.
2.      die Unterstützung bei kulturellen Veranstaltungen der Schüler, einschließlich Klassen-fahrten, Theater- und Konzertbesuche und Schulfesten.
3.      die Aufrechterhaltung und die Vertiefung von Kontakten zwischen Schülern, Lehrern, Eltern, Freunden und Förderern der Schule.
4.      die Förderung des Selbstverständnisses und des öffentlichen Ansehens des Gymnasiums.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 (Mitgliedschaft)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zielen des Vereins dienen will. Der Beitritt zum Verein ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
 
§ 4 (Mitgliedsbeiträge)
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag soll in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres gezahlt werden. Spenden zur Unterstützung der Aufgaben des Vereins sind jederzeit möglich. Steuerabzugsfähigkeit ist in beiden Fällen gegeben.

§ 5 (Beendigung der Mitgliedschaft)
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss des Kalenderjahres möglich. Er muss dem Verein einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden.
Die Mitgliedschaft kann außerdem erlöschen
1.      durch Tod
2.      durch Ausschluss aus besonderen Gründen.
Zum letzteren ist eine Entscheidung des Vorstandes erforderlich. Der Vorstand kann auch das Erlöschen der Mitgliedschaft beschließen, wenn der Jahresbeitrag nach zweimaliger Aufforderung nicht gezahlt worden ist.
 
§ 6 (Organe)
Organe des Vereins sind
1.      der Vorstand
2.      die Mitgliederversammlung
 
§ 7 (Vorstand)
Der Vorstand besteht aus dem
·          Vorsitzenden,
·          dem stellvertretenden Vorsitzenden,
·          dem Schatzmeister und
·          dem Schriftführer.
Der Vorstand wird alle zwei Jahre zu Beginn eines neuen Geschäftsjahres von der Mitgliederversammlung gewählt. Er verbleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gebildet ist. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so erfolgt eine Ersatzwahl durch die nächste Mitgliederversammlung. Zu den Vorstandssitzungen werden jeweils ein Vertreter der Schulleitung, der Lehrerschaft und des Schulelternbeirates hinzugezogen.
 
§ 8 (Rechtsvertretung)
Der Vorstand und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam im Rechtsleben (§ 26 BGB). Bei Kassengeschäften ist der Schatzmeister in Verbindung mit dem Vorsitzenden und bei Verhinderung mit dessen stellvertretenden Vorsitzenden zeichnungsberechtigt.
 
§ 9 (Beschlussfähigkeit)
Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über die Verwendung von Geldmitteln aus dem Vereinsvermögen. Für die Gültigkeit der Beschlüsse des Vorstandes ist die Mitwirkung von mindestens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Er entscheidet in einfacher Stimmenmehrheit.
Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Bei finanziellen Forderungen an den Verein, die den Rahmen des § 2 dieser Satzung überschreiten, ist ein Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
 
§ 10 (Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht über die Tätigkeit des Vereins und die Jah- resrechnung entgegen, erteilt dem Vorstand Entlastung und bringt Wünsche und Beschwerden vor. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind. Bei Wiedereinberufung ist sie in jedem Falle beschlussfähig. Zur Gültigkeit der Be- schlussfassung genügt dann die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die eine Änderung der Satzung zum Gegenstand haben, bedürfen jedoch der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Die Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Die Mitglieder werden spätestens vierzehn Tage zuvor unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich eingeladen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird von dem Schriftführer bzw. bei dessen Verhinderung vom Vorsitzenden eine Niederschrift geführt und unterzeichnet.
 
§ 11 (Satzungsänderung)
Eine Satzungsänderung erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Dazu ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Änderungsvorschläge sind der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut beizufügen.
 
§ 12 (Wahl der Kassenprüfer)
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, deren Aufgabe es ist, die Jahresrech- nung zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
 
§ 13 (Auflösung des Vereins oder Änderung seines Zwecks)
Die Auflösung des Vereins oder eine Änderung des Zweckes des Vereines muss von mindes- tens einem Drittel der Mitglieder beantragt werden. Der Antrag muss als besonderer Tages- ordnungspunkt in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung eingesetzt sein. Die Mit- gliederversammlung ist für diesen Tagesordnungspunkt nur dann beschlussfähig, wenn min- destens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit darf die nächste Mitgliederversammlung, in der über den Antrag entschieden werden soll, frühestens nach zwei Monaten stattfinden. Diese Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Forst (Lausitz), die es unmittelbar und ausschließlich für die Förde- rung der Erziehung Kinder und Jugendlicher verwenden muss.
Beschlüsse über eine Änderung des Zweckes des Vereins oder über die Auflösung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
 
§ 14 (Inkrafttreten der Satzung)
Diese Satzung tritt nach ihrer Annnahme durch eine Zweidrittelmehrheit der Mitgliederver- sammlung in Kraft.
 
§ 15 (Errichtung der Satzung)
Diese Satzung wurde am 4. April 1991 errichtet.
Sie wurde am 01.09.1991 geändert durch Einfügen des letzten Satzes im § 10. Am 25.09.1993 wurde der gesamte Text des § 2 der Satzung geändert.

Am 24.01.2014 wurden die Paragrafen 2 und 13 dem Satzungsrecht angepasst.

Forst, den 24.01.2014   
               
Lothar Lischke, 1. Vorsitzender              …………………..

Andreas Kühn, stellv. Vorsitzender         …………………..

Bernd Schneider, Kassenwart                …………………..

Steffen Donath, Schriftführer                 …………………..

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